So rechnen wir
Jede Zahl des Rechners kommt aus einer Tabelle oder einem Gesetz, das hier mit Datum steht. Gerechnet wird in Ihrem Browser; nichts von dem, was Sie eingeben, geht an einen Server. Stichtag aller Angaben: 20. Oktober 2026.
1. Welche Tabelle an welchem Tag gilt
Für jeden Tarifvertrag und jeden Dienstherrn liegen die veröffentlichten Tabellen mit ihrem ersten und letzten Geltungstag vor. Der Rechner nimmt die Tabelle, die am Stichtag gilt. Eine später geltende Tabelle nutzt er nur, wenn sie schon veröffentlicht ist, etwa im Stufenplan. Eine angekündigte Erhöhung ohne Tabelle oder ein Gesetzentwurf steht als „noch nicht in Kraft“ mit Datum und Prozentsatz da und fließt in keinen Betrag ein.
| Tarifvertrag | Tabelle in Kraft seit | Schon veröffentlicht für |
|---|---|---|
| TVöD Bund | 1. Mai 2026 | – |
| TVöD VKA (Kommunen) | 1. Mai 2026 | – |
| TVöD SuE (Sozial- und Erziehungsdienst) | 1. Mai 2026 | – |
| TV-L (Länder) | 1. April 2026 | 1. Januar 2027, 1. März 2027, 1. Januar 2028 |
| TV-H (Hessen) | 1. Juli 2026 | 1. Oktober 2027 |
Die Tarifeinigung für TVöD Bund und VKA vom 6. April 2025 läuft bis 31. März 2027; danach entscheidet die nächste Tarifrunde. Die Tabelle des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. Mai 2026 stammt aus der Veröffentlichung eines Landratsamts; jeder der 96 Werte ist der Wert ab dem 1. April 2025 mal 1,028, wie es die Tarifeinigung vorsieht.
| Dienstherr | Grundgehalt in Kraft seit | Schon veröffentlicht für | Noch nicht in Kraft |
|---|---|---|---|
| Bund | 1. März 2024 | – | Anpassung 2025 und 2026 (Übertragung der Tarifeinigung vom 6. April 2025): Gesetzentwurf, noch nicht verkündet |
| Bayern | 1. Oktober 2026 | – | – |
| Baden-Württemberg | 1. April 2026 | – | – |
| Hessen | 1. Juli 2026 | 1. Oktober 2027 | – |
| Niedersachsen | 1. April 2026 | – | – |
| Nordrhein-Westfalen | 1. April 2026 | – | Gesetzentwurf zur Neuausrichtung der Besoldung: ab 1. Januar 2027 Grundgehälter + 1,68 % und neue Familienzuschläge, dann + 2 % am 1. März 2027 und + 1 % am 1. Januar 2028 |
| Sachsen | 1. April 2026 | – | – |
Bayern zahlt die Erhöhung um 2,82 % ab dem 1. Oktober 2026 im Vorgriff auf den Beschluss des Landtags; das Landesamt für Finanzen veröffentlicht die Tabelle so. Die Tabellen von Nordrhein-Westfalen und Sachsen sind als Bild veröffentlicht; wir haben sie abgeschrieben und jeden Wert mit einer Texterkennung und mit dem Prozentsatz der Erhöhung gegengeprüft.
2. Brutto
Tarif: Tabellenentgelt der Gruppe und Stufe, im Sozial- und Erziehungsdienst plus SuE-Zulage (130 € in S 2 bis S 11a, 180 € in S 11b und S 12), mal Teilzeitanteil. Besoldung: Grundgehalt plus Familienzuschlag, mal Teilzeitanteil. Nicht im Brutto: Stellen- und Amtszulagen, Strukturzulage, Zeitzuschläge, Leistungsentgelt und vermögenswirksame Leistungen.
3. Familienzuschlag
Stufe 1 erhalten Verheiratete und eingetragene Lebenspartner sowie, wer ein Kind dauerhaft in die eigene Wohnung aufnimmt (§ 40 Abs. 1 BBesG und Landesrecht). Für Kinder mit Kindergeld kommen Kinderanteile hinzu. Bayern zahlt einen Orts- und Familienzuschlag nach der Ortsklasse des Wohnorts, Nordrhein-Westfalen Kinderanteile nach der Mietenstufe; beide Stufen entsprechen der Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz. Baden-Württemberg erhöht den Anteil des ersten Kindes in A 7 bis A 13 und den des zweiten Kindes je nach Gruppe und Stufe. Erhöhungsbeträge für A 3 bis A 5 im Bund und für A 9 in der Laufbahngruppe 1 in Niedersachsen rechnet der Rechner nicht ein und sagt das im Ergebnis.
4. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer
Die Lohnsteuer folgt dem Programmablaufplan 2026 Schritt für Schritt: Grundfreibetrag 12.348 €, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 € in Steuerklasse II, Kinderfreibetrag 9.756 € je Kinderfreibetrag (Steuerklasse IV: 4.878 €), Vorsorgepauschale mit Rentenbeitrag bis 101.400 €, Kranken- und Pflegebeitrag bis 69.750 € und der Mindestvorsorge für Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung bis 1.900 €. Der Solidaritätszuschlag fällt ab einer Jahreslohnsteuer von 20.350 € an (Steuerklasse III: das Doppelte), mit Milderungszone. Kinderfreibeträge mindern Soli und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer. Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Ländern, wie es der Lohnsteuerrechner des BMF rechnet.
Die Jahressonderzahlung wird als sonstiger Bezug besteuert: Lohnsteuer auf den Jahreslohn mit und ohne die Zahlung, die Differenz ist die Steuer; der Soli darauf kennt keine Milderungszone.
5. Sozialversicherung und Zusatzversorgung (Tarifbeschäftigte)
Arbeitnehmeranteile 2026: Rente 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, Krankenversicherung 7,0 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse (Durchschnitt 2026: 2,9 %), Pflege 1,8 % (in Sachsen 2,3 %), plus 0,6 % ohne Kinder, minus 0,25 % je Kind vom zweiten bis zum fünften Kind unter 25. Beitragsbemessungsgrenzen: 101.400 € im Jahr für Rente und Arbeitslosenversicherung, 69.750 € für Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Jahressonderzahlung zählt, was bis zur Jahresgrenze noch frei ist.
Zusatzversorgung: Ihr Anteil an die VBL beträgt im Abrechnungsverband West 1,81 % (Umlage 1,41 % und Zusatzbeitrag 0,40 %), im Abrechnungsverband Ost 4,25 % (VBL); er wird vom Netto abgezogen. Kommunale Zusatzversorgungskassen haben eigene Sätze: dafür „keine oder andere Kasse“ wählen und den Betrag Ihrer Abrechnung abziehen. Nicht eingerechnet ist der Teil der Arbeitgeberumlage, der als Arbeitsentgelt zählt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 SvEV) oder versteuert wird; er kann das Netto um einige Euro im Monat mindern.
6. Private Krankenversicherung und Beihilfe (Beamte)
Beamtinnen und Beamte zahlen keine Sozialversicherung. Den Teil der Krankheitskosten, den die Beihilfe nicht trägt, versichern sie privat: bei 50 % Beihilfe die Hälfte, bei 70 % (ab zwei Kindern, § 46 BBhV) 30 %. Ohne eigene Angabe nimmt der Rechner das veröffentlichte Beispiel der Continentale für Beamte in Nordrhein-Westfalen: 289,95 € im Monat bei Eintrittsalter 38, 91,13 € für Anwärter mit 24, jeweils bei 50 % Beihilfe, mit Pflegepflichtversicherung. Bei 70 % Beihilfe setzt er 30/50 davon an (173,97 €), wie der PKV-Verband die Abhängigkeit vom Beihilfesatz beschreibt. Zum Vergleich nennt die HUK-COBURG ab 293 € im Monat für einen ledigen Bundesbeamten mit 30 Jahren ohne Pflegepflichtversicherung. Ihr eigener Beitrag laut Versicherungsschein ersetzt das Beispiel.
Für die Lohnsteuer zählt der ganze eingegebene Beitrag als Basisbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wahlleistungen wie Chefarzt und Einbettzimmer sind steuerlich nicht absetzbar; mit ihnen fällt die Lohnsteuer in Wirklichkeit etwas höher aus. Beiträge für Ehepartner und Kinder rechnet der Rechner nicht ein.
7. Stufenaufstieg
Tarif (§ 16 Abs. 3 TVöD und TV-L): Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren, Stufe 5 nach vier, Stufe 6 nach fünf Jahren; TV-H mit je einem halben Jahr in den Stufen 1a und 1b; Entgeltgruppe 1 mit fünf Stufen und je vier Jahren. Das höhere Entgelt gilt ab dem Ersten des Monats, in dem die Stufe erreicht wird (§ 17 Abs. 1).
- Bund: Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7..
- Bayern: Die Zeitabstände nach Satz 1 betragen bis zu der in Anlage 3 dargestellten Stufe 4 zwei Jahre, danach bis zur Stufe 8 drei Jahre und darüber hinaus vier Jahre..
- Baden-Württemberg: Tabelle des LBV: 3-Jahres-Rhythmus über den Stufen 1 bis 6, 4-Jahres-Rhythmus ab Stufe 7 (aus der amtlichen Tabelle abgelesen).
- Hessen: HBesVAnpG 2026/2027: In § 28 Abs. 3 wird die Angabe „von zwei Jahren in der Stufe 1,“ gestrichen; Stufe 1 entfällt ab 1. Januar 2026 (aus der amtlichen Tabelle abgelesen).
- Niedersachsen: Tabelle des NLBV: Erfahrungszeit je Stufe 2 Jahre (Stufen 1 bis 4), 3 Jahre (Stufen 5 bis 8), 4 Jahre (Stufen 9 bis 12).
- Nordrhein-Westfalen: Bis zur 5. Stufe steigt die Erfahrungsstufe alle 2 Jahre, bis zur 9. Stufe alle 3 Jahre und danach alle 4 Jahre bis maximal zur jeweiligen Endstufe..
- Sachsen: Tabelle des LSF: 2-Jahres-Rhythmus bis zur Stufe 5, 3-Jahres-Rhythmus bis zur Stufe 9, danach 4-Jahres-Rhythmus (aus der amtlichen Tabelle abgelesen).
In Baden-Württemberg und Sachsen lesen wir die Laufzeiten aus den Rhythmusangaben der amtlichen Tabelle, in Hessen aus der Änderung von § 28 Abs. 3 HBesG durch das Anpassungsgesetz 2026/2027; den Gesetzestext selbst konnten wir in diesen Ländern nicht abrufen. Vorzeiten, Elternzeit und Leistungsentscheidungen verschieben den Aufstieg: Der Plan beginnt deshalb mit dem Datum, seit dem Ihre heutige Stufe gilt.
8. Tests
Vor jeder Veröffentlichung laufen 63 Monats- und Jahresfälle der Lohnsteuer und 28 Fälle der Jahressonderzahlung gegen die Antworten der Schnittstelle des BMF-Rechners vom 20. Oktober 2026, auf den Cent, für Steuerklassen I bis VI, mit und ohne Kinder, Kirche, Sachsen und PKV. Dazu Tests der Tabellenwahl nach Datum, der Familienzuschläge, der Stufenlaufzeiten und der Sozialversicherung.
9. Grenzen
- Besoldung erst für Bund und sechs Länder; Besoldungsordnung A ohne Anwärterbezüge, B, R und W.
- Keine Zulagen, keine Freibeträge der Lohnsteuerabzugsmerkmale, kein Faktorverfahren, keine Versorgungsbezüge.
- Jahressonderzahlung der Beamten und Sonderzahlungen der Länder sind nicht eingerechnet.
- Für den Bund gilt im Gesetz weiterhin die Tabelle ab dem 1. März 2024; der Gesetzentwurf zur Anpassung 2025 und 2026 ist noch nicht verkündet.
Durchsicht mindestens alle 12 Monate und nach jeder Tarifeinigung und jedem Besoldungsgesetz. Fehler: kontakt@oednetto.de.
Alle Quellen
Abgerufen am 20. Oktober 2026.
- BMI: Entgelttabellen TVöD Bund ab 1. April 2025 und ab 1. Mai 2026
- BMI-Rundschreiben vom 11. April 2025 zur Tarifeinigung vom 6. April 2025
- BMI: TVöD (Bund), nichtamtliche Lesefassung
- VKA: TVöD Allgemeiner Teil, Lesefassung Stand 1. Januar 2026 (mit Entgelttabellen VKA)
- VKA: TVöD Besonderer Teil Verwaltung, Lesefassung Stand 1. August 2025 (S-Tabelle, SuE-Zulage)
- Landratsamt Alb-Donau-Kreis: Entgelttabelle TVöD-SuE ab 1. Mai 2026 (Arbeitgeberveröffentlichung)
- TdL: TV-L Anlage B, gültig vom 1. November 2025 bis 31. März 2026
- TdL: TV-L Anlage B, gültig vom 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026
- TdL: TV-L Anlage B, gültig vom 1. Januar 2027 bis 28. Februar 2027
- TdL: TV-L Anlage B, gültig vom 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027
- TdL: TV-L Anlage B, gültig ab 1. Januar 2028
- TdL: Einigungspapier der Tarifrunde 2026 vom 14. Februar 2026
- TdL: TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14
- Hessisches Innenministerium: TV-H Entgelte ab 1. August 2025
- Hessisches Innenministerium: TV-H Entgelte ab 1. Juli 2026
- Hessisches Innenministerium: TV-H Entgelte ab 1. Oktober 2027
- Hessisches Innenministerium: Tarifeinigung TV-H vom 27. März 2026
- Hessisches Innenministerium: TV-H in der Fassung des ÄndTV Nr. 20
- § 1 BBesG: Anwendungsbereich (Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit)
- § 69a BBesG: Heilfürsorge für Soldaten (unentgeltliche truppenärztliche Versorgung)
- BBesG Anlage I: Bundesbesoldungsordnung A, Ämter und Dienstgrade je Besoldungsgruppe
- BBesG Anlage IV: Grundgehalt Bundesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. März 2024
- BBesG Anlage V: Familienzuschlag, gültig ab 1. März 2024
- § 27 BBesG: Bemessung des Grundgehalts, Erfahrungsstufen
- BMI: Gesetzentwurf zur Anpassung der Bundesbesoldung 2025 und 2026 (Referentenentwurf)
- Landesamt für Finanzen Bayern: Besoldungstabellen
- LfF Bayern: Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. Oktober 2026
- LfF Bayern: Orts- und Familienzuschlag ab 1. Oktober 2026
- Art. 30 BayBesG: Bemessung des Grundgehalts
- Art. 36 BayBesG: Ortsklassen und Stufen des Orts- und Familienzuschlags
- LBV Baden-Württemberg: Besoldungstabelle ab 1. April 2026
- LBV Baden-Württemberg: Besoldungstabelle ab 1. Februar 2025
- LBV Baden-Württemberg: Familienzuschlag ab 1. April 2026
- GVBl. Hessen 2026 Nr. 57: HBesVAnpG 2026/2027 vom 3. September 2026
- GVBl. Hessen 2026 Nr. 57: Anlagen zum HBesVAnpG 2026/2027 (Besoldungstabellen)
- NLBV Niedersachsen: Besoldungstabellen ab 1. April 2026
- NLBV Niedersachsen: Besoldungstabellen und Anpassungen
- LBV NRW: Grundgehälter A, B, R und W ab 1. April 2026
- LBV NRW: Familienzuschläge ab 1. April 2026
- LBV NRW: Besoldungs- und Versorgungserhöhung 2026, 2027 und 2028
- LBV NRW: Erfahrungsstufen
- Finanzministerium NRW: Besoldungsreform, Gesetzentwurf vom 13. Oktober 2026
- Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen: Grundgehaltssätze ab 1. April 2026
- Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen: Familienzuschlag ab 1. April 2026
- BMF: Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer 2026 (XML)
- BMF: Lohn- und Einkommensteuerrechner
- BMF: Lohnsteuerrechner 2026 mit Kirchensteuer nach Bundesland
- § 51a EStG: Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
- BMG: durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026, BAnz AT 10.11.2025 B7
- § 55 SGB XI: Beitragssatz der Pflegeversicherung, Zuschlag und Abschläge
- BMAS: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
- PKV-Verband: Wie hoch sind die Beiträge für Beamtinnen und Beamte?
- Continentale: Beitragsbeispiele Beihilfetarife NRW (Stand 04.2026)
- HUK-COBURG: Beitragsbeispiel PKV für Beamte (Datenstand Januar 2026)
- VBL: Finanzierung in der VBLklassik (Umlage und Arbeitnehmerbeitrag)
- § 1 SvEV: dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
- § 46 BBhV: Bemessung der Beihilfe
Stand: 20. Oktober 2026.
Herausgegeben von Radif Partners
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Tabellen in Kraft am 20. Oktober 2026, Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026, gelesen am . Gerechnet nach den Tabellen und Sätzen mit den angegebenen Daten; keine Steuer- oder Rechtsberatung.